Abnahmeprüfungen nach BetrSichV und GefStoffV

Prüfungen vor Inbetriebnahme 
nach BetrSichV § 14/15
Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV § 16 
sowie Prüfungen nach GefStoffV

Bin ich als Betreiber bzw. Arbeitgeber verpflichtet, Prüfungen vor Inbetriebnahme an Maschinen und Anlagen (Arbeitsmittel) nach geltenden deutschen Gesetzen durchzuführen?


Ja, das sind Sie!


Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet für alle Arbeitsmittel, die Gefährdungen für Ihre Mitarbeiter und der Umwelt verursachen, zu ermitteln.


Arbeitsmittel sind per Definition in der BetrSichV als "Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden" festgelegt.


Nun stellen sich dem Arbeitgeber/Betreiber immer viele Fragen:


  • Ist mein Unternehmen auch wirklich betroffen?
  • Was muss denn Alles geprüft werden?
  • Was sind Arbeitsmittel genau und welche habe ich in meinem Unternehmen?
  • Wer darf solche Prüfungen durchführen?
  • Sind überwachungsbedürftige Anlagen dabei?
  • Habe ich auch Gefahrstoffe im Unternehmen und sind weitere Maßnahmen zu beachten?
  • Habe ich überhaupt eine passende Gefährdungsbeurteilung oder Risikobeurteilung erstellt?
  • Wie hoch sind die Kosten für die Prüfungen vor Inbetriebnahme?
  • Wie hoch sind die Kosten für die nötige rechtssichere Dokumentation?
  • Habe ich Wiederkehrende Prüfungen durchzuführen?
  • Wer ist denn der Betreiber bzw. wer ist verantwortlich im Schadensfall?
  • uvm.



Sollten Sie sich auch solche Fragen stellen, dann freuen wir uns auf Sie. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren,  wir helfen gerne weiter. Oftmals ist in einem erstem Gespräch auch schon die erste Unsicherheit beseitigt.


Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Pflichten.


Prüfungen vor Inbetriebnahme nach Betriebssicherheitsverordnung

Wir führen folgende Prüfungen durch und helfen Ihnen bei Ihren Betreiberpflichten:



  • Prüfungen von Arbeitsmitteln nach BetrSichV §14 mit Schwerpunkt Gefahrstoffe

  • Prüfungen an EX-Anlagen und Maschinen nach BetrSichV und GefStoffV 

  • Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV § 15

  • Wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV § 16

  • Wir sind befähigte Personen nach BetrSichV und dürfen Ihre Anlagen prüfen.

Wie wird eine Freigabe von Arbeitsmitteln erreicht?


Der Arbeitgeber/Betreiber ist im Vorfeld verpflichtet die Gefahren, die aus dem Arbeitsmittel entstehen, zu bewerten und auf ein tolerierbares Restrisiko zu senken. Dies wird z.B. mittels einer Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV/GefStoffV oder TRBS 1111 dokumentiert.

Die Maßnahmen aus solchen Unterlagen werden bei einer Prüfung von befähigten Personen auf Plausibilität geprüft. Die befähigten Personen prüfen das Arbeitsmittel vor einer Ordnungsprüfung auf Plausibilität. Dafür sind vom Arbeitgeber alle nötigen Unterlagen zu besorgen und bereitzustellen. Hierbei können wir Sie bei Bedarf auch unterstützen. Nach erfolgreicher Ordnungsprüfung findet die Vor-Ort-Prüfung (technische Prüfung) an den Arbeitsmitteln statt. Nach bestandener Prüfung wird eine Freigabe erteilt und das Arbeitsmittel darf in den Betrieb gehen.


Sprechen Sie uns einfach an. Gemeinsam wollen wir sichere Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen freigeben.


WIR HELFEN GERNE.




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